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   BFH, 09.04.2014 - X R 1/11   

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https://dejure.org/2014,20175
BFH, 09.04.2014 - X R 1/11 (https://dejure.org/2014,20175)
BFH, Entscheidung vom 09.04.2014 - X R 1/11 (https://dejure.org/2014,20175)
BFH, Entscheidung vom 09. April 2014 - X R 1/11 (https://dejure.org/2014,20175)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Änderung wegen neuer Tatsachen bei unterbliebener Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen

  • openjur.de

    Änderung wegen neuer Tatsachen bei unterbliebener Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen

  • Bundesfinanzhof

    AO § 173 Abs 1 Nr 1, EStG § 4 Abs 4a, EStG VZ 2005
    Änderung wegen neuer Tatsachen bei unterbliebener Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen

  • Bundesfinanzhof

    Änderung wegen neuer Tatsachen bei unterbliebender Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 4 Abs 4a EStG 2002, EStG VZ 2005
    Änderung wegen neuer Tatsachen bei unterbliebener Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen

  • IWW
  • rewis.io

    Änderung wegen neuer Tatsachen bei unterbliebener Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4a
    Änderung von Einkommensteuerbescheiden auf Grund einer rechtlichen Neubewertung von Schuldzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • datenbank.nwb.de

    Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (hier: unterbliebene Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbliebene Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Heraufsetzung der Einkommensteuer im Zusammenhang mit Schuldzinsen beim Fehlen neuer Tatsachen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
    Nachträglich bekannt gewordene neue Tatsachen oder Beweismittel nach § 173 Abs. 1 AO
    Tatsachen und Beweismittel

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 23.11.1987 - GrS 1/86

    Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nur bei

    Auszug aus BFH, 09.04.2014 - X R 1/11
    Da § 173 AO keine allgemeine Fehlerberichtigungsvorschrift ist, rechtfertigt nur das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen und Beweismitteln eine Änderung nach dieser Vorschrift, nicht hingegen ein nachträglich erkannter Rechtsfehler (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180).

    Ein Steuerbescheid darf wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen deshalb nur dann aufgehoben oder geändert werden, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte (BFH-Beschluss in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180, unter C.II. am Anfang).

    Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO scheidet hingegen aus, wenn die Unkenntnis der später bekannt gewordenen Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung nicht ursächlich (rechtserheblich) gewesen ist, weil das FA auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Steuer gelangt wäre (BFH-Beschluss in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180, unter C.II.2.b).

  • BFH, 17.08.2010 - VIII R 42/07

    Einschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG aufgrund von

    Auszug aus BFH, 09.04.2014 - X R 1/11
    Dies galt nach der (durch das BFH-Urteil vom 17. August 2010 VIII R 42/07, BFHE 230, 424, BStBl II 2010, 1041 als zutreffend bestätigten) Verwaltungsauffassung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Mai 2000 IV C 2-S 2144-60/00, BStBl I 2000, 588, und vom 17. November 2005 IV B 2-S 2144-50/05, BStBl I 2005, 1019, jeweils Rdnr. 23, 24) insbesondere auch für das Streitjahr 2004, in dem für sich gesehen lediglich eine Unterentnahme vorlag.
  • BFH, 24.07.1984 - VIII R 304/81

    Übernimmt das Finanzamt einen Fehler des Steuerpflichtigen, der nicht aus der

    Auszug aus BFH, 09.04.2014 - X R 1/11
    Keine Tatsachen i.S. des § 173 AO sind Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen (BFH-Urteil vom 24. Juli 1984 VIII R 304/81, BFHE 141, 485, BStBl II 1984, 785, m.w.N.).
  • BFH, 26.06.2013 - I R 4/12

    Neue Tatsachen" und Vorzugsbesteuerung i. S. der erweitert beschränkten

    Auszug aus BFH, 09.04.2014 - X R 1/11
    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen, nicht hingegen rechtliche Erwägungen, müssen für eine auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützte Korrektur maßgeblich sein (Senatsurteil vom 11. Juni 1997 X R 117/95, BFH/NV 1997, 853; BFH-Urteil vom 26. Juni 2013 I R 4/12, BFH/NV 2013, 1925).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 117/95
    Auszug aus BFH, 09.04.2014 - X R 1/11
    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen, nicht hingegen rechtliche Erwägungen, müssen für eine auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützte Korrektur maßgeblich sein (Senatsurteil vom 11. Juni 1997 X R 117/95, BFH/NV 1997, 853; BFH-Urteil vom 26. Juni 2013 I R 4/12, BFH/NV 2013, 1925).
  • BFH, 21.02.2017 - VIII R 46/13

    Zum Verhältnis einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von

    aa) Ein Feststellungsbescheid darf wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel nur aufgehoben oder geändert werden, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen und Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte (z.B. BFH-Urteil vom 9. April 2014 X R 1/11, BFH/NV 2014, 1499; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180), d.h. die neuen Tatsachen bzw. Beweismittel rechtserheblich sind.
  • BFH, 15.11.2022 - VIII R 18/20

    Kein Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag bei nur buchmäßigem Ausweis

    § 173 AO bietet keine Rechtsgrundlage für die Beseitigung von Rechtsfehlern (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 09.04.2014 - X R 1/11, BFH/NV 2014, 1499; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.11.1987 - GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180).
  • BFH, 16.04.2015 - IV R 2/12

    Korrektur eines Gewinnfeststellungsbescheids bei nachträglichem Bekanntwerden

    Ein Bescheid darf wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel deshalb nur dann aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180; BFH-Urteil vom 9. April 2014 X R 1/11, BFH/NV 2014, 1499, m.w.N.).
  • FG Münster, 18.08.2015 - 10 K 3410/13

    Entsorgungskosten bei Energiesparlampen

    Zudem muss die Tatsache rechtserheblich sein (ständige Rechtsprechung des BFH z.B. Urteil vom 26.02.2009 - II R 4/08, BFH/NV 2009, 1599; vom 09.04.2014 - X R 1/11, BFH/NV 2014, 1499).
  • FG Bremen, 23.10.2019 - 1 K 184/17

    Reichweite einer Vorläufigkeitserklärung wegen verfassungsrechtlicher Fragen -

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen, nicht hingegen rechtliche Erwägungen, müssen für eine auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützte Korrektur maßgeblich sein (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 117/95, BFH/NV 1997, 853 ; BFH-Urteil vom 26. Juni 2013 I R 4/12, BFH/NV 2013, 1925 ; BFH-Urteil vom 09. April 2014X R 1/11, BFH/NV 2014, 1499 ).

    Das nachträgliche Erkennen eines solchen Rechtsanwendungsfehlers berechtigt nicht zu einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (BFH-Urteil vom 09. April 2014 X R 1/11, BFH/NV 2014, 1499 ).

  • FG Köln, 19.09.2022 - 7 K 2272/21

    Änderung eines bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheids aufgrund eines

    Tatsache ist jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestands erfüllt; also Zustände und Vorgänge der Seinswelt, die Eigenschaften der Gegenstände dieser Seinswelt und die gegenseitigen Beziehungen zwischen diesen Gegenständen (st. Rspr. BFH-Urteil v. 6. September 1962 - V 166/59 U, BStBl. III 1962, 494; BFH-Urteil v. 14. Januar 1998 - II R 9/97, BStBl. II 1998, 371; BFH--Urteil v. 12. März 2019 - IX R 29/17, BFH/NV 2019, 1057), z.B. Einnahmen, Ausgaben, Forderungen, Verbindlichkeiten (BFH-Urteil v. 21. Februar 2017 - VIII R 46/13, BStBl. II 2017, 745; FG Düsseldorf, Urteil v. 12. Juli 1997 - 18 K 5844/92 E, juris; FG Saarland, Urteil v. 29. Februar 2012 - 1 K 1342/09, juris), fehlende Aufzeichnungen über Einnahmen (BFH-Urteil v. 21. Februar 2017 - VIII R 46/13, BStBl. II 2017, 745), Höhe von Schuldzinsen (BFH-Urteil v. 9. April 2014 - X R 1/11, BFH/NV 2014, 1499), Mitgliedschaft in der Kirche (FG Hamburg, Urteil v. 31. Oktober 1997 - II 116/97, juris), Mietverhältnisse (FG München, Urteil v. 20. November 2017 - 7 K 2023/16, juris); gesellschaftsrechtliche Verhältnisse (FG Düsseldorf, Urteil v. 8. Dezember 2010 - 7 K 3228/09 GE, juris), Typ und Bauweise eines Kfz.
  • BFH, 07.02.2018 - X B 126/17

    Wirksamkeit von Erledigungserklärungen

    Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO rügt sie insofern, als das FG mit seiner Entscheidung, das FA habe den Bescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern dürfen, von den bereits im Klageverfahren angeführten Entscheidungen des BFH sowie des Senats vom 9. April 2014 X R 1/11 (BFH/NV 2014, 1499) abgewichen sei.
  • FG München, 20.11.2017 - 7 K 2023/16

    Steuerliche Anerkennung der Einkünfte aus einem Mietverhältnis

    Keine Tatsachen im Sinne des § 173 AO sind hingegen Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen (vgl. BFH-Urteil vom 09.04.2014, X R 1/11, juris).
  • VG Schleswig, 25.04.2023 - 9 A 31/23

    Unterlassung der Stellungnahme einer Hochschule gegen Lehrbeauftragten

    Eine rechtliche Bewertung ist nicht dem Beweis zugänglich, sondern enthält (Be-)Wertungen und kann nur im Wege juristischer Subsumtion gewonnen werden; es handelt sich folglich um eine Wertung und damit um eine Meinungsäußerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2017 - 1 BvR 3085/15 -, juris Rn. 14; OLG München, Urteil vom 12. August 2015 - 7 U 509/15 -, juris Rn. 21 m. w. N.; BFH, Urteil vom 9. April 2014 - X R 1/11 -, juris Rn. 12).
  • VG Stuttgart, 21.09.2020 - 4 K 8183/19

    Zu den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Unterlassung

    Die Aussage, dass das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer gegen die ärztliche Berufsordnung, insbesondere das Einblenden von Werbespots gegen das ärztliche Zuweisungsverbot verstößt, ist nicht dem Beweis zugänglich, sondern kann nur im Wege juristischer Subsumtion gewonnen werden; es handelt sich folglich um eine Wertung und damit um eine Meinungsäußerung (vgl. OLG München, Urt. v. 12.08.2015 - 7 U 509/15 - in juris Rn. 21; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.06.2002 - 1 Ss 277/01 - in juris Rn. 7 und Urt. v. 06.06.2001 - 1 Ss 271/01 - in juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Urt. v. 26.07.1991 - 2 U 280/90 - in juris Rn. 34; BFH, Urt. v. 09.04.2014 - X R 1/11 - in juris Rn. 12).
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